§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen
der Heilpraktikerin (Psych) und und ihren Patienten/Klienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2.Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient/Klient das generelle Angebot
der Heilpraktikerin (Psych), die Heilkunde (beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie) für jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin (Psych) zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
3.Die Heilpraktikerin (Psych) ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von
Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann,
wenn die Heilpraktikerin (Psych) aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin (Psych) für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.
§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
1.Die Heilpraktikerin (Psych) erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten/Klienten in der Form, dass
sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten/Klienten anwendet.
2.Die Heilpraktikerin (Psych) ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen
Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient/Klient hierüber keine Entscheidung trifft.
3.Es werden von der Heilpraktikerin (Psych) auch Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten/Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient/Klient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das der Heilpraktikerin (Psych) gegenüber zu erklären.
4.Die Heilpraktikerin (Psych) darf keine Krankschreibungen vornehmen und sie darf keinerlei
Medikamente verordnen, weder verschreibungspflichtige, noch Empfehlungen für frei erhältliche Medikamente geben.
§ 3 Mitwirkung
des Patienten/Klienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin (Psych) ist
aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient/Klient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
§ 4 Honorar
1.Die Heilpraktikerin (Psych) hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare
nicht individuell zwischen ihr und dem Patient/Klient vereinbart worden sind, gelten die Sätze,
die in der Preisliste der Heilpraktikerin (Psych) aufgeführt sind. Alle anderen
Gebührenordnungen oder -verzeichnisse gelten nicht.
2.Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten/Klienten gegen Erhalt einer
Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient/Klient auf
Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.Vermittelt die Heilpraktikerin(Psych) Leistungen Dritter, die sie nicht fachlich überwacht (z.B.
Laborleistungen) ist sie berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten/Klienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen.
4.Lässt die Heilpraktikerin (Psych) Leistungen durch Dritte erbringen, die sie selbst überwacht,
sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
5.In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist die Heilpraktikerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragte des Patienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktikerin (Psych) und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
6. Die Abgabe von freiverkäuflichen Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetik, Pflegemitteln und
anderen Hilfsmitteln ist der Heilpraktikerin (Psych) oder mit ihr wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle
können diese Produkte von der Heilpraktikerin (Psych)in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft
oder gegen Provision vermittelt werden.
§ 5 Honorarerstattung
durch Dritte
1.Soweit der Patient/Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch
Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin (Psych)
führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder
Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2.Soweit die Heilpraktikerin (Psych) den Patienten/Klienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben
macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze
nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Heilpraktikerleistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3.Die Heilpraktikerin (Psych) erteilt in Erstattungfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte.
Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient/Klient.
Derartige Leistungen sind grundsätzlich honorarpflichtig.
§ 6 Vertraulichkeit
der Behandlung
1.Die Heilpraktikerin (Psych) behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der
Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den
persönlichen Verhältnissen des Patienten/Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Patienten/Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die
Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient/Klient
zustimmen wird.
2.Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht
bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung
auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte,
nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz
1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose
oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden,
und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
3.Die Heilpraktikerin (Psych) führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem
Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
4.Sofern der Patient/Klient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die
Heilpraktikerin (Psych) kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der
Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
§ 7 Rechnungsstellung
1.Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der
Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.
2.Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den
Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung. Der zutreffende Mehrwertsteuersatz wird ausgewiesen.
3.Wünscht der Patient/Klient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung,
hat er der Heilpraktikerin dies entsprechend mitzuteilen.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.